Kosten

„Scheuen Sie sich nicht, Ihren Rechtsanwalt direkt auf seine Gebühren anzusprechen. Transparenz und umfassende, verständliche Aufklärung haben hier für mich oberste Priorität!“
Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren wird geregelt im RVG
( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ), welches für alle Rechtsanwälte gilt.
Im Gerichtsverfahren richten sich Anwalts- und auch Gerichtskosten
nach dem sog. Streitwert.
Bei unstreitigen Scheidungsangelegenheiten rege ich vor Gericht
regelmäßig eine Streitwertreduzierung um 25 % an. Viele Gerichte
akzeptieren das, garantieren lässt sich die Reduzierung aber nicht,
da das Gericht letztlich den Streitwert festsetzt.
In der 1. Instanz vor den Arbeitsgerichten sind die Gerichtskosten
nicht so hoch wie in anderen Zweigen der Zivilgerichtsbarkeit.
Keiner soll aus Angst vor hohen Gerichtskosten sich scheuen, gegen
eine Kündigung oder unzumutbare Bedingungen am Arbeitsplatz
vorzugehen. Zudem arbeitet das Arbeitsgericht ohne Vorschuss auf
die Gerichtskosten. Die Anwaltskosten trägt im arbeitsgerichtlichen
Prozess 1. Instanz jede Partei selbst, unabhängig vom Ausgang des
Verfahrens. Somit besteht auch hier kein „doppeltes“ Kostenrisiko.
Für den außergerichtlichen Bereich ist zum 1. 07. 2006 eine
wesentliche Änderung im RVG eingetreten: Die Gebührentatbestände für die außergerichtliche Beratung und
Begutachtung sind nunmehr weggefallen - Konsequenz: In diesem
Bereich ist das Anwaltshonorar frei aushandelbar.
Ich sehe es als selbstverständlich an, jeden meiner Mandanten im
ersten Termin unverbindlich und umfassend über die anfallenden
Kosten aufzuklären. Selbstverständlich berücksichtige ich bei
Pauschal- und Stundensatzvereinbarungen auch die jeweilige
finanzielle Situation des Mandanten.
Sollten Sie nur über geringes Einkommen verfügen haben Sie ggf.
einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Dann werden die Anwalts- sowie Gerichtskosten vom Staat getragen.
Beim Ausfüllen des Antrags auf Prozesskostenhilfe stehe ich Ihnen
gerne mit Rat und Tat zur Seite.
