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Hinweis

Ich bemühe mich mit größter Sorgfalt, Ihnen regelmäßig aktuelle Entwicklungen und Informationen in verschieden Rechtsbereichen näher zu bringen.
Es handelt sich hierbei jedoch nur um generelle Informationen, die kein Mandatsverhältnis begründen und eine anwaltliche Beratung nicht ersetzen können.

Für Vollständigkeit und Richtigkeit der Inhalte kann daher keine Haftung übernommen werden.

Martina Schürmann, Rechtsanwältin

ARBEITSRECHT


Gerichtsstand des Arbeitsortes, § 48 I a ArbGG, erleichtert vielen Arbeitnehmern das Klageverfahren

Seit dem 01. April 2008 gilt das sog. „Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes“.

Nunmehr können Arbeitnehmer u. a. am Gerichtsstand des Arbeitsorts Klage einreichen.

Die Einführung dieses zusätzlichen Gerichtsstandes kommt vor allem Arbeitnehmern im Außendienst zugute.


FAMILIENRECHT

Familienrechtsreform zum 01.09.2009

Änderungen im Familienrecht zum 01. September 2009

Scheidungen und Familienstreitigkeiten vor Gericht sind für alle Beteiligten belastend. Um Verfahren zu beschleunigen und so vor allem betroffene Kinder zu entlasten, wird das Familienverfahrensgesetz (FamFG) zum 1. September neu geregelt.

Diese Neuerungen habe ich für Sie zusammengestellt und möchte sie Ihnen kurz erläutern:



Teil I: Verfahren in KindschaftssachenZuständigkeit


Wo Eheleute bislang wegen einer Scheidung zum Teil an drei verschiedenen Gerichten prozessieren mussten, ist künftig allein das Familiengericht für alle Streitfragen die sich aus einer Trennung ergeben zuständig.


Das Familiengericht regelt demnach künftig alle Rechtsfragen, die Ehe und Familie betreffen. Es wird in "Großes Familiengericht" umbenannt. Denn neben Unterhalt, Sorgerecht sowie Zugewinn- und Versorgungsausgleich regelt diese Instanz dann auch Schulden- und Vermögensfragen, die sich aus der Trennung ergeben. Bislang mussten die Eheleute für die letzten beiden Punkte vor entsprechende Instanzen des Amtsgerichts ziehen.


Die Vormundschaftsgerichte - vorher Teile der Amtsgerichte – werden abgeschafft. Ihre Fragen werden künftig entweder den Familiengerichten oder den neu geschaffenen Betreuungsgerichten übernommen - das hängt vom Alter des Kindes ab. Schließlich ist es sinnvoller, dass sich ein Gericht den Überblick über die Gesamtsituation der Familie verschafft und dann auf dieser Grundlage Entscheidungen trifft. Aus dieser neuen Struktur ergibt sich für Sie der Vorteil, dass Sachverhalte, die im wirklichen Leben zusammengehören, nun auch vor Gericht zusammenbleiben. Insbesondere Streitigkeiten rund um Trennung und Scheidung werden stärker als bisher gebündelt.

Darüber hinaus soll mit der Reform das Wohl des Kindes bei Familienstreit noch stärker in den Fokus rücken. Gerade in Kindschaftssachen – etwa bei Streitigkeiten über das Sorge- oder Umgangsrecht – werden Konflikte nicht selten im gerichtlichen Verfahren geklärt. Kinder sind häufig die Opfer familiärer Konfliktsituationen.

Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes

Die Beteiligungs – und Mitwirkungsrechte des Kindes werden verstärkt. In schwierigen Fällen wird das Kind künftig von einem Verfahrensbeistand unterstützt. Dessen Aufgabe ist es, im gerichtlichen Verfahren die Interessen des Kindes zu vertreten und das Kind über den Ablauf des Verfahrens und die Möglichkeiten der Einflussnahme zu informieren.


Im Gegensatz zum bisherigen Verfahrenspfleger kann der Verfahrensbeistand auf Anordnung des Gerichts eine aktive Rolle in dem Konflikt übernehmen und zu einer einvernehmlichen Umgangsregelung – etwa durch Gespräche mit den Eltern – beitragen.


Das über 14-jährige Kind kann sich künftig zur Durchsetzung eigener Rechte selbst vertreten.



Eilverfahren

Wenn es um existenzielle Fragen wie den Unterhalt oder das Umgangsrecht mit Kindern geht, kann ein Eilverfahren beantragt werden. In diesem Fall kann das Gericht eine Entscheidung innerhalb weniger Stunden oder Tage fällen.


Bislang gab es Eilverfahren nur im Rahmen eines Hauptverfahrens, das allerdings mehrere Monate bis zu einem Jahr dauern kann. Mit der Reform steht das Eilverfahren künftig für sich allein, damit Gerichte schneller entscheiden und wichtige Regelungen zügig eingeleitet werden können.



Sorgerecht

Das Familiengericht kann anordnen, dass sich die Eltern von einer Kinder- und Jugendhilfereinrichtung beraten lassen, wenn sie sich nicht über das Sorge- oder Umgangsrecht für ihr Kind einigen können. Sollte ein Elternteil sich weigern, an dieser Beratung teilzunehmen, so kann das Gericht ihm einen höheren Anteil an den Prozesskosten auferlegen.



Umgangsrecht

Sollte das Gericht einen Gutachter beauftragen, um eine Entscheidung beim Umgangsrecht zu fällen, muss der Richter den Umgang in der Übergangsphase regeln. Damit soll gesichert werden, dass das betroffene Elternteil und das Kind sich unabhängig von der Verfahrensdauer sehen können und nicht entfremden.

Die ebenfalls seit dem 11. Juli 2008 geltende Regelung, nach der die Familiengerichte verpflichtet sind, in Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, spätestens einen Monat nach Eingang des Antrages eine mündliche Verhandlung durchzuführen, hat zu einer erheblichen Beschleunigung geführt. Es kann schon jetzt in der Praxis beobachtet werden, dass die Gerichte diesem Gesetzesauftrag ohne Abstriche folgen.



Gerichtliche Befugnisse betreffend Unterhalt:

Das Familiengericht kann von den Eheleuten fordern, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen. Sollten sie sich weigern, ist das Gericht künftig berechtigt, entsprechende Auskünfte beim Arbeitgeber oder sogar beim Finanzamt einzuholen.


Damit werden dem Familiengericht mehr Rechte eingeräumt, um zügig eine gerechte Unterhaltsregelung treffen zu können.


Auch die Vermittlung zwischen den streitenden Eheleuten soll künftig mehr Gewicht bekommen - die streitenden Parteien sollen öfter einvernehmliche Lösungen finden.




Teil II: Änderungen zum Versorgungsausgleich



Weiterhin strebt der Gesetzgeber eine umfassende Reform des Versorgungsausgleichs an. Das bisher geltende Recht zum Versorgungsausgleich, das sich nur noch Spezialisten erschließt, soll grundlegend reformiert und vereinfacht werden.
Bisher gilt im Grundsatz, dass sämtliche Versorgungsanwartschaften (gleich, wo erworben) in die Werte der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet werden. Der sich daraus ergebende Versorgungsausgleich wiederum wird nach dieser Umrechnung in der Regel allein über die gesetzliche Rentenversicherung durchgeführt.
Diese komplizierte Gesetzeskonstruktion soll beseitigt werden. Es soll im Prinzip nur noch eine Bewertung der jeweiligen Versorgungsanwartschaften in dem jeweiligen Versorgungssystem (z.B. gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, betriebliche Zusatzversorgung) erfolgen und dann jede einzelne Anwartschaft real geteilt werden. Umrechnungen, Zusammenrechnungen und andere komplizierte Konstruktionen des gegenwärtigen Rechts sind dann nicht mehr nötig.

Darüber hinaus soll bei Kurzehen ( dauer unter 3 Jahren) sowie bei lediglich geringen Differenzen der erworbenen Anwartschaften (unter 25,- €) der Versorgungsausgleich nur noch auf Antrag einer Partei durchgeführt werden.




Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung


Nach bisher geltendem Recht blieben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden waren und zu einem "negativen Anfangsvermögen" führten bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt. Der Ehegatte, der im Laufe der Ehe mit seinem zuerworbenen Vermögen nur seine anfänglich vorhandenen Schulden tilgte, musste diesen Vermögenszuwachs bisher nicht ausgleichen. Besonders nachteilig betroffen war davon der Ehegatte, der die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten tilgte und zusätzlich eigenes Vermögen aufbaute. Hier blieb nicht nur die Schuldentilgung und der damit verbundene Vermögenszuwachs beim Partner unberücksichtigt; der Ehegatte musste auch noch das eigene Vermögen bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft mit dem Ex-Partner teilen.


Nach der Reform der Zugewinngemeinschaft ist zukünftig ein negatives Anfangsvermögen bei der Aufteilung zu berücksichtigen.


Aufgrund der Komplexität dieser Materie ist hier zur Vereinfachung ein kleines Beispiel aus der Praxis:

Hatte einer der Ehepartner z.B. der Ehemann (M) bei Eheschließung z.B. 30.000 € Schulden und erzielt er im Laufe der Ehe einen Vermögenszuwachs von 50.000 €, so betrug sein Endvermögen 20.000 €.
Angenommen, der andere Ehepartner z.B. Ehefrau (F) hatte bei Eheschließung keine Schulden und während der Ehe ein (End-)Vermögen von z.B. 50.000 € erzielt.
War F während der Ehezeit berufstätig und kümmerte sich auch um die Kinder, damit sich M seinem Geschäft /seiner Erwerbstätigkeit widmen, seine Schulden bezahlen und Gewinn machen konnte, so musste F nach bisher geltendem Recht M einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 15.000 € zahlen, weil seine Schulden bei der Eheschließung unberücksichtigt blieben.
Künftig wird ein sog. negatives Anfangsvermögen berücksichtigt. Demnach haben M und F jeweils einen Zugewinn von 50.000 € erzielt. Deshalb müsste F künftig keinen Zugewinnausgleich an M zahlen.

Die Neuerungen haben nicht nur für Gerichte und Rechtsanwälte, sondern insbesondere für die davon betroffenen Familien weitere, über diese Erläuterungen hinausgehende Konsequenzen.

Die individuellen Auswirkunken sind sehr stark vom Einzelfall abhängig.
Für Informationen zu möglichen Auswirkungen auf Ihre Situation sowie für rechtliche Beratung zu diesem Thema stehe ich Ihnen gern persönlich zur Verfügung

Übersicht und Hintergründe zur neuen Düsseldorfer Tabelle ab dem 01. 01. 2009


Hier finden Sie die neue Düsseldorfer Tabelle, die ab dem 01. 01. 2009 gilt.

Die Zahlbeträge für Kinder bis zum 6. Lebensjahr haben sich geringfügig verringert, für Kinder ab der 3. Altersgruppe und für Volljährige haben sich die Zahlbeträge hingegen erhöht.

Hintergrund für die teilweise Herabsetzung der Zahlbeträge ist die Erhöhung des Kindergeldes ab 2009.

Die Anhebung der Zahlbeträge für ältere und volljährige Kinder resultiert offensichtlich daraus, dass bei der Übergangsregelung im letzten Jahr die älteren Kinder ehr benachteiligt wurden.

Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle soll nach den hier vorliegenden Informationen zum 01. 01. 2011 erfolgen.



Erste Linien nach Änderung des Unterhaltsrechtes zu erkennen

Mit großer Spannung erwartet, hat jetzt der BGH ein erstes Grundsatzurteil nach Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts im Januar diesen Jahres gefällt (AZ: XII ZR 109/05):

Der Betreuungsunterhalt ist nach neuem Unterhaltsrecht nicht zwingend auf das 3. Lebensjahr des Kindes zu begrenzen. Darüber hinaus wurde auch entscheiden, dass Alleinerziehende nicht unbedingt einen Vollzeitjob annehmen müssen, selbst dann, wenn die Kinder ganztags in der Kindertagesstätte oder Schule betreut werden.
Zwar sei hinsichtlich der Dauer des Unterhaltsanspruches grundsätzlich eine Begrenzung auf drei Jahre durch das Gesetz vorgegeben.
Aus Billigkeitsgründen, die der Elternteil der weiterhin Unterhalt verlangt, darlegen und beweisen muss, kann jedoch eine Unterhaltsverpflichtung über diesen Zeitraum hinaus bestehen.
Nach Ansicht des BGH kann auch bei älteren Kindern für den betreuenden Elternteil eine so große Belastung bestehen, dass für diesen nur ein Teilzeitjob zumutbar sei. Selbst bei einer gesicherten Ganztagsbetreuung des Kindes kann nach dem Urteil u. U. keine volle Berufstätigkeit verlangt werden. Dies könne eine „unzumutbare Doppelbelastung“ darstellen.
Mit diesem Urteil wurden die Rechte alleinerziehender Väter und Mütter gestärkt: So können diese auch nach dem 3. Geburtstag ihres Kindes noch Unterhalt vom Expartner fordern.

Weitere Klarstellungen, insbesondere zu der Frage, wie lange der Unterhalt zu zahlen oder ob er zu befristen ist, gibt es jedoch nicht. Dies ist jeweils am konkreten Einzelfall zu beurteilen.


Ab dem 01. 01. 2009 stehen kirchliche und standesamtliche Trauung unabhängig nebeneinander

Hintergrund dieser Entwicklung ist der Wegfall der §§ 67 und 67a Personenstandsgesetz (PStG), wonach eine Eheschließung vor dem Altar ohne vorherige standesamtliche Trauung seit dem Jahr 1875 verboten war.

Die Regelungen der §§ 67, 67a PStG galten seit der Einführung der obligatorischen Zivilehe im Deutschen Reich durch das Personenstandsgesetz vom 6.2.1875. Seinerzeit war gegen den heftigen Protest der Kirchen die obligatorische Zivilehe eingeführt worden. Einer kirchlichen Heirat musste eine standesamtliche Trauung vorausgehen.
Eine nur kirchliche Trauung stellt nach der zur Zeit noch geltenden Fassung der §§ 67, 67 a PStG eine Ordnungswidrigkeit dar.
All dies soll ab dem 1. Januar 2009 nicht mehr gelten. Die Eheschließung vor dem Standesamt und die Ehe nach Kirchenrecht stehen völlig unabhängig nebeneinander.

Mit der nur kirchlichen Trauung wird jedoch keine Ehe im Rechtssinne begründet, das heißt es gibt insbesondere:


· keinen Unterhalt,
· kein Erbrecht,
· keinen Steuerfreibetrag,
· keinen Versorgungs- und Zugewinnausgleich.

Ein Paar, das sich lediglich kirchlich und nicht standesamtlich trauen lässt, gilt nach dem Gesetz als nichteheliche Lebensgemeinschaft.
Die allein bei einer standesamtlichen Trauung eintretenden Wirkungen des Gesetzes bieten insbesondere den Ehefrauen und Müttern im Falle der Trennung/Scheidung einen Schutz dagegen, das Risiko des Scheiterns der gemeinsamen Lebensplanung überwiegend alleine tragen zu müssen.
Ob und inwieweit heiratswillige Paare künftig von der neuen Rechtslage Gebrauch machen, bleibt abzuwarten.



STRASSENVERKEHRSRECHT

Handy am Steuer, das wird teuer….selbst wenn man nicht telefoniert!


Die heute auf dem Markt erwerblichen Mobiltelefone sind technische Wunderwerke, mit denen man u. a. auch Musik hören, navigieren und diktieren kann.

Im Straßenverkehr ist hierbei jedoch Vorsicht geboten, wie ein aktueller Beschluss des OLG Köln (OLG Köln Beschluss vom 30. 06. 2008, 81 Ss-Owi 49/08) zeigt:

Ein Autofahrer wollte das ihm auferlegte Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1 a StVO in Höhe von 70 Euro nicht zahlen. Er argumentierte, er habe das Handy nicht zum Telefonieren sondern lediglich zum Navigieren benutzt.

Hierauf kommt es jedoch nicht an. Jegliche Benutzung des Handys während der Autofahrt unterfällt dem Handyverbot des § 23 Abs. 1 a StVO. Ein Verstoß gegen dieses Verbot liege nur dann nicht vor, wenn man das Mobiltelefon ohne eine Bedienfunktion zu betätigen von A nach B legt.