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Hinweis
Ich bemühe mich mit größter Sorgfalt, Ihnen regelmäßig aktuelle
Entwicklungen und Informationen in verschieden Rechtsbereichen
näher zu bringen.
Es handelt sich hierbei jedoch nur um generelle Informationen, die
kein Mandatsverhältnis begründen und eine anwaltliche Beratung
nicht ersetzen können.
Für Vollständigkeit und Richtigkeit der Inhalte kann daher keine
Haftung übernommen werden.
Martina Schürmann, Rechtsanwältin
ARBEITSRECHT
Gerichtsstand des Arbeitsortes, § 48 I a ArbGG, erleichtert vielen
Arbeitnehmern das Klageverfahren
Seit dem 01. April 2008 gilt das sog. „Gesetz zur Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes“.
Nunmehr können Arbeitnehmer u. a. am Gerichtsstand des Arbeitsorts
Klage einreichen.
Die Einführung dieses zusätzlichen Gerichtsstandes kommt vor allem
Arbeitnehmern im Außendienst zugute.
FAMILIENRECHT
Familienrechtsreform zum 01.09.2009
Änderungen im Familienrecht zum 01. September 2009
Scheidungen und Familienstreitigkeiten vor Gericht sind für alle
Beteiligten belastend. Um Verfahren zu beschleunigen und so vor
allem betroffene Kinder zu entlasten, wird das
Familienverfahrensgesetz (FamFG) zum 1. September neu geregelt.
Diese Neuerungen habe ich für Sie zusammengestellt und möchte sie
Ihnen kurz erläutern:
Teil I: Verfahren in KindschaftssachenZuständigkeit
Wo Eheleute bislang wegen einer Scheidung zum Teil an drei
verschiedenen Gerichten prozessieren mussten, ist künftig allein
das Familiengericht für alle Streitfragen die sich aus einer
Trennung ergeben zuständig.
Das Familiengericht regelt demnach künftig alle Rechtsfragen, die
Ehe und Familie betreffen. Es wird in "Großes Familiengericht"
umbenannt. Denn neben Unterhalt, Sorgerecht sowie Zugewinn- und
Versorgungsausgleich regelt diese Instanz dann auch Schulden- und
Vermögensfragen, die sich aus der Trennung ergeben. Bislang mussten
die Eheleute für die letzten beiden Punkte vor entsprechende
Instanzen des Amtsgerichts ziehen.
Die Vormundschaftsgerichte - vorher Teile der Amtsgerichte – werden
abgeschafft. Ihre Fragen werden künftig entweder den
Familiengerichten oder den neu geschaffenen Betreuungsgerichten
übernommen - das hängt vom Alter des Kindes ab. Schließlich ist es
sinnvoller, dass sich ein Gericht den Überblick über die
Gesamtsituation der Familie verschafft und dann auf dieser
Grundlage Entscheidungen trifft. Aus dieser neuen Struktur ergibt
sich für Sie der Vorteil, dass Sachverhalte, die im wirklichen
Leben zusammengehören, nun auch vor Gericht zusammenbleiben.
Insbesondere Streitigkeiten rund um Trennung und Scheidung werden
stärker als bisher gebündelt.
Darüber hinaus soll mit der Reform das Wohl des Kindes bei
Familienstreit noch stärker in den Fokus rücken. Gerade in
Kindschaftssachen – etwa bei Streitigkeiten über das Sorge- oder
Umgangsrecht – werden Konflikte nicht selten im gerichtlichen
Verfahren geklärt. Kinder sind häufig die Opfer familiärer
Konfliktsituationen.
Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes
Die Beteiligungs – und Mitwirkungsrechte des Kindes werden
verstärkt. In schwierigen Fällen wird das Kind künftig von einem
Verfahrensbeistand unterstützt. Dessen Aufgabe ist es, im
gerichtlichen Verfahren die Interessen des Kindes zu vertreten und
das Kind über den Ablauf des Verfahrens und die Möglichkeiten der
Einflussnahme zu informieren.
Im Gegensatz zum bisherigen Verfahrenspfleger kann der
Verfahrensbeistand auf Anordnung des Gerichts eine aktive Rolle in
dem Konflikt übernehmen und zu einer einvernehmlichen
Umgangsregelung – etwa durch Gespräche mit den Eltern – beitragen.
Das über 14-jährige Kind kann sich künftig zur Durchsetzung eigener
Rechte selbst vertreten.
Eilverfahren
Wenn es um existenzielle Fragen wie den Unterhalt oder das
Umgangsrecht mit Kindern geht, kann ein Eilverfahren beantragt
werden. In diesem Fall kann das Gericht eine Entscheidung innerhalb
weniger Stunden oder Tage fällen.
Bislang gab es Eilverfahren nur im Rahmen eines Hauptverfahrens,
das allerdings mehrere Monate bis zu einem Jahr dauern kann. Mit
der Reform steht das Eilverfahren künftig für sich allein, damit
Gerichte schneller entscheiden und wichtige Regelungen zügig
eingeleitet werden können.
Sorgerecht
Das Familiengericht kann anordnen, dass sich die Eltern von einer
Kinder- und Jugendhilfereinrichtung beraten lassen, wenn sie sich
nicht über das Sorge- oder Umgangsrecht für ihr Kind einigen
können. Sollte ein Elternteil sich weigern, an dieser Beratung
teilzunehmen, so kann das Gericht ihm einen höheren Anteil an den
Prozesskosten auferlegen.
Umgangsrecht
Sollte das Gericht einen Gutachter beauftragen, um eine
Entscheidung beim Umgangsrecht zu fällen, muss der Richter den
Umgang in der Übergangsphase regeln. Damit soll gesichert werden,
dass das betroffene Elternteil und das Kind sich unabhängig von der
Verfahrensdauer sehen können und nicht entfremden.
Die ebenfalls seit dem 11. Juli 2008 geltende Regelung, nach der
die Familiengerichte verpflichtet sind, in Verfahren, die den
Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des
Kindes betreffen, spätestens einen Monat nach Eingang des Antrages
eine mündliche Verhandlung durchzuführen, hat zu einer erheblichen
Beschleunigung geführt. Es kann schon jetzt in der Praxis
beobachtet werden, dass die Gerichte diesem Gesetzesauftrag ohne
Abstriche folgen.
Gerichtliche Befugnisse betreffend Unterhalt:
Das Familiengericht kann von den Eheleuten fordern, ihre
Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen. Sollten sie
sich weigern, ist das Gericht künftig berechtigt, entsprechende
Auskünfte beim Arbeitgeber oder sogar beim Finanzamt einzuholen.
Damit werden dem Familiengericht mehr Rechte eingeräumt, um zügig
eine gerechte Unterhaltsregelung treffen zu können.
Auch die Vermittlung zwischen den streitenden Eheleuten soll
künftig mehr Gewicht bekommen - die streitenden Parteien sollen
öfter einvernehmliche Lösungen finden.
Teil II: Änderungen zum Versorgungsausgleich
Weiterhin strebt der Gesetzgeber eine umfassende Reform des
Versorgungsausgleichs an. Das bisher geltende Recht zum
Versorgungsausgleich, das sich nur noch Spezialisten erschließt,
soll grundlegend reformiert und vereinfacht werden.
Bisher gilt im Grundsatz, dass sämtliche Versorgungsanwartschaften
(gleich, wo erworben) in die Werte der gesetzlichen
Rentenversicherung umgerechnet werden. Der sich daraus ergebende
Versorgungsausgleich wiederum wird nach dieser Umrechnung in der
Regel allein über die gesetzliche Rentenversicherung durchgeführt.
Diese komplizierte Gesetzeskonstruktion soll beseitigt werden. Es
soll im Prinzip nur noch eine Bewertung der jeweiligen
Versorgungsanwartschaften in dem jeweiligen Versorgungssystem (z.B.
gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, betriebliche
Zusatzversorgung) erfolgen und dann jede einzelne Anwartschaft real
geteilt werden. Umrechnungen, Zusammenrechnungen und andere
komplizierte Konstruktionen des gegenwärtigen Rechts sind dann
nicht mehr nötig.
Darüber hinaus soll bei Kurzehen ( dauer unter 3 Jahren) sowie bei
lediglich geringen Differenzen der erworbenen Anwartschaften (unter
25,- €) der Versorgungsausgleich nur noch auf Antrag einer Partei
durchgeführt werden.
Berücksichtigung von Schulden bei der Eheschließung
Nach bisher geltendem Recht blieben Schulden, die bei der
Eheschließung vorhanden waren und zu einem "negativen
Anfangsvermögen" führten bei der Ermittlung des Zugewinns
unberücksichtigt. Der Ehegatte, der im Laufe der Ehe mit seinem
zuerworbenen Vermögen nur seine anfänglich vorhandenen Schulden
tilgte, musste diesen Vermögenszuwachs bisher nicht ausgleichen.
Besonders nachteilig betroffen war davon der Ehegatte, der die
Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten tilgte und zusätzlich
eigenes Vermögen aufbaute. Hier blieb nicht nur die Schuldentilgung
und der damit verbundene Vermögenszuwachs beim Partner
unberücksichtigt; der Ehegatte musste auch noch das eigene Vermögen
bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft mit dem Ex-Partner teilen.
Nach der Reform der Zugewinngemeinschaft ist zukünftig ein
negatives Anfangsvermögen bei der Aufteilung zu berücksichtigen.
Aufgrund der Komplexität dieser Materie ist hier zur Vereinfachung
ein kleines Beispiel aus der Praxis:
Hatte einer der Ehepartner z.B. der Ehemann (M) bei Eheschließung
z.B. 30.000 € Schulden und erzielt er im Laufe der Ehe einen
Vermögenszuwachs von 50.000 €, so betrug sein Endvermögen 20.000 €.
Angenommen, der andere Ehepartner z.B. Ehefrau (F) hatte bei
Eheschließung keine Schulden und während der Ehe ein (End-)Vermögen
von z.B. 50.000 € erzielt.
War F während der Ehezeit berufstätig und kümmerte sich auch um die
Kinder, damit sich M seinem Geschäft /seiner Erwerbstätigkeit
widmen, seine Schulden bezahlen und Gewinn machen konnte, so musste
F nach bisher geltendem Recht M einen Ausgleichsanspruch in Höhe
von 15.000 € zahlen, weil seine Schulden bei der Eheschließung
unberücksichtigt blieben.
Künftig wird ein sog. negatives Anfangsvermögen berücksichtigt.
Demnach haben M und F jeweils einen Zugewinn von 50.000 € erzielt.
Deshalb müsste F künftig keinen Zugewinnausgleich an M zahlen.
Die Neuerungen haben nicht nur für Gerichte und Rechtsanwälte,
sondern insbesondere für die davon betroffenen Familien weitere,
über diese Erläuterungen hinausgehende Konsequenzen.
Die individuellen Auswirkunken sind sehr stark vom Einzelfall
abhängig.
Für Informationen zu möglichen Auswirkungen auf Ihre Situation
sowie für rechtliche Beratung zu diesem Thema stehe ich Ihnen gern
persönlich zur Verfügung
Übersicht und Hintergründe zur neuen Düsseldorfer Tabelle ab dem
01. 01. 2009
Hier finden Sie die neue Düsseldorfer Tabelle, die ab dem 01. 01.
2009 gilt.
Die Zahlbeträge für Kinder bis zum 6. Lebensjahr haben sich
geringfügig verringert, für Kinder ab der 3. Altersgruppe und für
Volljährige haben sich die Zahlbeträge hingegen erhöht.
Hintergrund für die teilweise Herabsetzung der Zahlbeträge ist die
Erhöhung des Kindergeldes ab 2009.
Die Anhebung der Zahlbeträge für ältere und volljährige Kinder
resultiert offensichtlich daraus, dass bei der Übergangsregelung im
letzten Jahr die älteren Kinder ehr benachteiligt wurden.
Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle soll nach den hier
vorliegenden Informationen zum 01. 01. 2011 erfolgen.
Erste Linien nach Änderung des Unterhaltsrechtes zu erkennen
Mit großer Spannung erwartet, hat jetzt der BGH ein erstes
Grundsatzurteil nach Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts im
Januar diesen Jahres gefällt (AZ: XII ZR 109/05):
Der Betreuungsunterhalt ist nach neuem Unterhaltsrecht nicht
zwingend auf das 3. Lebensjahr des Kindes zu begrenzen. Darüber
hinaus wurde auch entscheiden, dass Alleinerziehende nicht
unbedingt einen Vollzeitjob annehmen müssen, selbst dann, wenn die
Kinder ganztags in der Kindertagesstätte oder Schule betreut
werden.
Zwar sei hinsichtlich der Dauer des Unterhaltsanspruches
grundsätzlich eine Begrenzung auf drei Jahre durch das Gesetz
vorgegeben.
Aus Billigkeitsgründen, die der Elternteil der weiterhin Unterhalt
verlangt, darlegen und beweisen muss, kann jedoch eine
Unterhaltsverpflichtung über diesen Zeitraum hinaus bestehen.
Nach Ansicht des BGH kann auch bei älteren Kindern für den
betreuenden Elternteil eine so große Belastung bestehen, dass für
diesen nur ein Teilzeitjob zumutbar sei. Selbst bei einer
gesicherten Ganztagsbetreuung des Kindes kann nach dem Urteil u. U.
keine volle Berufstätigkeit verlangt werden. Dies könne eine
„unzumutbare Doppelbelastung“ darstellen.
Mit diesem Urteil wurden die Rechte alleinerziehender Väter und
Mütter gestärkt: So können diese auch nach dem 3. Geburtstag ihres
Kindes noch Unterhalt vom Expartner fordern.
Weitere Klarstellungen, insbesondere zu der Frage, wie lange der
Unterhalt zu zahlen oder ob er zu befristen ist, gibt es jedoch
nicht. Dies ist jeweils am konkreten Einzelfall zu beurteilen.
Ab dem 01. 01. 2009 stehen kirchliche und standesamtliche Trauung
unabhängig nebeneinander
Hintergrund dieser Entwicklung ist der Wegfall der §§ 67 und 67a
Personenstandsgesetz (PStG), wonach eine Eheschließung vor dem
Altar ohne vorherige standesamtliche Trauung seit dem Jahr 1875
verboten war.
Die Regelungen der §§ 67, 67a PStG galten seit der Einführung der
obligatorischen Zivilehe im Deutschen Reich durch das
Personenstandsgesetz vom 6.2.1875. Seinerzeit war gegen den
heftigen Protest der Kirchen die obligatorische Zivilehe eingeführt
worden. Einer kirchlichen Heirat musste eine standesamtliche
Trauung vorausgehen.
Eine nur kirchliche Trauung stellt nach der zur Zeit noch geltenden
Fassung der §§ 67, 67 a PStG eine Ordnungswidrigkeit dar.
All dies soll ab dem 1. Januar 2009 nicht mehr gelten. Die
Eheschließung vor dem Standesamt und die Ehe nach Kirchenrecht
stehen völlig unabhängig nebeneinander.
Mit der nur kirchlichen Trauung wird jedoch keine Ehe im
Rechtssinne begründet, das heißt es gibt insbesondere:
· keinen Unterhalt,
· kein Erbrecht,
· keinen Steuerfreibetrag,
· keinen Versorgungs- und Zugewinnausgleich.
Ein Paar, das sich lediglich kirchlich und nicht standesamtlich
trauen lässt, gilt nach dem Gesetz als nichteheliche
Lebensgemeinschaft.
Die allein bei einer standesamtlichen Trauung eintretenden
Wirkungen des Gesetzes bieten insbesondere den Ehefrauen und
Müttern im Falle der Trennung/Scheidung einen Schutz dagegen, das
Risiko des Scheiterns der gemeinsamen Lebensplanung überwiegend
alleine tragen zu müssen.
Ob und inwieweit heiratswillige Paare künftig von der neuen
Rechtslage Gebrauch machen, bleibt abzuwarten.
STRASSENVERKEHRSRECHT
Handy am Steuer, das wird teuer….selbst wenn man nicht telefoniert!
Die heute auf dem Markt erwerblichen Mobiltelefone sind technische
Wunderwerke, mit denen man u. a. auch Musik hören, navigieren und
diktieren kann.
Im Straßenverkehr ist hierbei jedoch Vorsicht geboten, wie ein
aktueller Beschluss des OLG Köln (OLG Köln Beschluss vom 30. 06.
2008, 81 Ss-Owi 49/08) zeigt:
Ein Autofahrer wollte das ihm auferlegte Bußgeld wegen eines
Verstoßes gegen § 23 Abs. 1 a StVO in Höhe von 70 Euro nicht
zahlen. Er argumentierte, er habe das Handy nicht zum Telefonieren
sondern lediglich zum Navigieren benutzt.
Hierauf kommt es jedoch nicht an. Jegliche Benutzung des Handys
während der Autofahrt unterfällt dem Handyverbot des § 23 Abs. 1 a
StVO. Ein Verstoß gegen dieses Verbot liege nur dann nicht vor,
wenn man das Mobiltelefon ohne eine Bedienfunktion zu betätigen von
A nach B legt.
